12 T 248/17•Landgericht Duisburg, 2018-01-11, 12 T 248/17
Landgericht Duisburg, 2018-01-11, 12 T 248/17
12 T 248/17Kantonsgericht11.01.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 12 T 248/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-11
Aktenzeichen: 12 T 248/17
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2018:0111.12T248.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Dem Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus I bewilligt.
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts O vom 0 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen bis einschließlich 0 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zu einem Drittel dem Land N auferlegt. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
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