7 T 147/17, 7 T 148/17•Landgericht Duisburg, 2018-04-17, 7 T 147/17, 7 T 148/17
Landgericht Duisburg, 2018-04-17, 7 T 147/17, 7 T 148/17
7 T 147/17, 7 T 148/17Kantonsgericht17.04.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 147/17, 7 T 148/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-17
Aktenzeichen: 7 T 147/17, 7 T 148/17
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2018:0417.7T147.17.7T148.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 23.08.2017 (64 IN 5/17) – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Schuldnerin und der Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters im Übrigen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters werden wie folgt festgelegt:
| Vergütung | 47.227,13 EUR |
|---|---|
| Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen | 1.188,79 EUR |
| Zwischensumme | 48.412,92 EUR |
| zzgl. 19 % Mehrwertsteuer von 47.227,13 EUR | 8.973,15 EUR |
| Gesamtbetrag | 57.386,07 EUR |
Der Gesamtbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der vorläufige Insolvenzverwalter zu 75 % und die Schuldnerin zu 25 %.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 113.527,71 EUR
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