Landgericht Duisburg, 2018-05-02, 34 Qs 3/17

34 Qs 3/17Kantonsgericht02.05.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 34 Qs 3/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-02

Aktenzeichen: 34 Qs 3/17

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2018:0502.34QS3.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer –

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

  • Der hinterlegte Geldbetrag in Höhe von 14.025,25 €,
  • das Bausparguthaben bei der LBS in Höhe von 709,71 €,
  • das Kontoguthaben bei der Sparkasse Mülheim an der Ruhr in Höhe von 80 € und
  • das Kontoguthaben bei der Targobank in Höhe von 3 €

werden zugunsten des Insolvenzverwalters des Verurteilten freigegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

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