34 Qs 3/17•Landgericht Duisburg, 2018-05-02, 34 Qs 3/17
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 34 Qs 3/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-02
Aktenzeichen: 34 Qs 3/17
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2018:0502.34QS3.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer –
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
- Der hinterlegte Geldbetrag in Höhe von 14.025,25 €,
- das Bausparguthaben bei der LBS in Höhe von 709,71 €,
- das Kontoguthaben bei der Sparkasse Mülheim an der Ruhr in Höhe von 80 € und
- das Kontoguthaben bei der Targobank in Höhe von 3 €
werden zugunsten des Insolvenzverwalters des Verurteilten freigegeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.