Landgericht Duisburg, 2018-10-05, 7 T 28/18

7 T 28/18Kantonsgericht05.10.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 T 28/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-05

Aktenzeichen: 7 T 28/18

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2018:1005.7T28.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 11.01.2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Schuldnerin wird die Kostenrechnung vom 18.01.2017 hinsichtlich des Kostenansatzes zu Ziff. 3, Sachverständigenentschädigung nach KV 9005, dahingehend abgeändert, dass eine Sachverständigenentschädigung in Höhe von 7.741,31 € angesetzt wird. Die weitergehende Erinnerung der Schuldnerin wird zurückgewiesen.

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