Landgericht Duisburg, 2019-02-04, 69 Qs 5/19

69 Qs 5/19Kantonsgericht04.02.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 69 Qs 5/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-04

Aktenzeichen: 69 Qs 5/19

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2019:0204.69QS5.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Bußgeldsachen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss wegen des Eintritts der Vollstreckungsverjährung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.

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