25 O 20/15•Landgericht Duisburg, 2019-04-29, 25 O 20/15
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 25 O 20/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-04-29
Aktenzeichen: 25 O 20/15
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2019:0429.25O20.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.022.676,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 1.195.000 € seit dem 06.09.2014 bis zum 30.06.2015,
aus 1.193.995,39 € ab dem 01.07.2015 bis zum 22.08.2016
und aus 1.022.676,03 € ab dem 23.08.2016 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin 250.334,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2014 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 164.118,05 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 3 %, der Beklagte zu 1) zu 22 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 75 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1) zu 22 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 75%.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 3 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 25 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Beklagte zu 1).
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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