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69 Qs 12/21•Landgericht Duisburg, 2021-03-16, 69 Qs 12/21
69 Qs 12/21Kantonsgericht16.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-16
Aktenzeichen: 69 Qs 12/21
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2021:0316.69QS12.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Bußgeldsachen
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
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