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6 O 281/22•Landgericht Duisburg, 2023-05-23, 6 O 281/22
6 O 281/22Kantonsgericht23.05.2023
Der Einwand des Klägers, eine Beitragsanpassung sei (materiell) unwirksam, weil dem Treuhänder nicht alle für die Prüfung der sog. Limitierungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, ist (auch dann) unbeachtlich, wenn der Kläger zugleich die „Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen“ bestreitet, aber weder konkrete Anhaltspunkte für die behaupteten Rechtsverstöße darlegt noch vorträgt, dass diese Auswirkungen auf die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge gehabt hätten.
Entscheidungsdatum: 2023-05-23
Aktenzeichen: 6 O 281/22
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2023:0523.6O281.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
Normen: VAG § 155; VVG § 203
Der Einwand des Klägers, eine Beitragsanpassung sei (materiell) unwirksam, weil dem Treuhänder nicht alle für die Prüfung der sog. Limitierungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, ist (auch dann) unbeachtlich, wenn der Kläger zugleich die „Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen“ bestreitet, aber weder konkrete Anhaltspunkte für die behaupteten Rechtsverstöße darlegt noch vorträgt, dass diese Auswirkungen auf die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge gehabt hätten.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % desjeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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