1 S 27/80•Landgericht Essen, 1980-02-20, 1 S 27/80
Landgericht Essen, 1980-02-20, 1 S 27/80
1 S 27/80Kantonsgericht20.02.1980
Regest
Verkehrsunfall mit einem Omnibus im Bereich einer Haltestelle
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 1 S 27/80 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1980-02-20
Aktenzeichen: 1 S 27/80
ECLI: ECLI:DE:LGE:1980:0220.1S27.80.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer f. Handelssachen
Normen: § 7 StVG
Leitsätze
Verkehrsunfall mit einem Omnibus im Bereich einer Haltestelle
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. November 1979 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Essen – 10 C 449/79 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von mehr als 4.329,38 DM. Insoweit ist der Anspruch durch Zahlung seitens der Beklagten erlo-schen. Der Klägerin steht auf keinen Fall Anspruch auf Ersatz von mehr als ¾ ihres Schadens zu, sie muß sich mindestens ¼ auf Grund ihres schuldhaften Handelns und auf Grund der von ihrem Pkw ausgehenden Betriebsgefahr anrechnen lassen.
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug der Klägerin unmittelbar an der Bordsteinkante oder ½ Meter von der Bordsteinkante entfernt gestanden hat. Auf jeden Fall ist der Unfall passiert, als der Fahrer der Beklagten ordnungsgemäß die Parkbucht mit dem Gelenkomnibus verlassen hat. Zumindest ist von keiner Partei vorgetragen worden, daß die Räder des Busses die Fahrbahnfläche der Parkbucht verlassen haben. Damit steht aber eindeutig fest, daß das Fahrzeug der Klägerin noch im Gefahrenbereich des Busses abgestellt war. Die Parkbuchten und die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, wonach in einem bestimmten Bereich vor und hinter Haltestellenschildern nicht geparkt werden darf, haben den Sinn, dem öffentlichen Nahverkehr ein reibungsloses Anfahren der Haltestellen zu ermöglichen. Das bedeutet aber auch, daß der Bereich unmittelbar neben den Parkbuchten frei gehalten werden muß, da insbesondere Gelenkbusse Überhänge haben, die beim Ein- und Ausfahren erfahrungsgemäß über die Bordsteinkante hinausragen können. Das gilt insbesondere für den gesamten Bereich der Parkbucht. Da somit das Fahrzeug der Klägerin ordnungswidrig im Gefahrenbereich des Gelenkbusses abgestellt war, muß sie mindestens ¼ des Schadens selbst tragen.
Soweit die Klägerin vorträgt, daß andere Busse der Beklagten die Haltestellen ver-lassen hätten, ohne das Fahrzeug der Klägerin zu beschädigen, ist dieser Umstand bereits darin berücksichtigt, daß die Beklagte den größeren Teil des Schadens zu tragen hat, also von einem schuldhaften Handeln des Fahrers der Beklagten ohne-hin auszugehen ist.
Hinsichtlich der Höhe des Schadens hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt, daß bezüglich der Mietwagenkosten lediglich von einem Schaden in Höhe von 2.483,31 DM ausgegangen werden kann und daß eine Unkostenpauschale nur in Höhe von 20,00 DM berechtigt ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfange auf die amtsgerichtlichen Urteilsgründe Bezug genommen.
Geht man somit von einem Schaden in Höhe von 5.744,46 DM aus, kann die Klägerin allenfalls 4.308,35 DM beanspruchen, insoweit hat die Beklagte aber bereits mehr gezahlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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