7 T 162/88•Landgericht Essen, 1988-04-12, 7 T 162/88
Landgericht Essen, 1988-04-12, 7 T 162/88
7 T 162/88Kantonsgericht12.04.1988
Regest
Einstellung der Zwangsvollstreckung zur Aufhebung einer Gemeinschaft
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 7 T 162/88 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1988-04-12
Aktenzeichen: 7 T 162/88
ECLI: ECLI:DE:LGE:1988:0412.7T162.88.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 180 (2) ZVG, § 30 b (1) ZVG, § 180 (3) ZVG
Leitsätze
Einstellung der Zwangsvollstreckung zur Aufhebung einer Gemeinschaft
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag des Beteiligten zu 2., das Verfahren einstweilen einzustel-len, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2..
Der Beschwerdewert beträgt 63.000,- DM.
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