Landgericht Essen, 1988-04-12, 7 T 162/88

7 T 162/88Kantonsgericht12.04.1988

Regest

Einstellung der Zwangsvollstreckung zur Aufhebung einer Gemeinschaft

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 7 T 162/88 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1988-04-12

Aktenzeichen: 7 T 162/88

ECLI: ECLI:DE:LGE:1988:0412.7T162.88.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 180 (2) ZVG, § 30 b (1) ZVG, § 180 (3) ZVG

Leitsätze

Einstellung der Zwangsvollstreckung zur Aufhebung einer Gemeinschaft

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag des Beteiligten zu 2., das Verfahren einstweilen einzustel-len, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2..

Der Beschwerdewert beträgt 63.000,- DM.

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