Landgericht Essen, 2005-10-27, 18 O 420/03

18 O 420/03Kantonsgericht27.10.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 18 O 420/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-10-27

Aktenzeichen: 18 O 420/03

ECLI: ECLI:DE:LGE:2005:1027.18O420.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer

Normen: §§ 823 (2), 909 BGB

Tenor

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die Sitzung vom 06.10.2005

durch den Vors. Richter am Landgericht X.

den Richter am Landgericht Dr. W. und

den Richter Dr. M.

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten zu 2) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 21.429,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2003 zu zahlen. Die Beklagten zu 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 9.026,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 30 %, die Beklagten zu 2) und 5) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 3) und 4) 49% und die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner 70 %, jeweils unter Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) vollständig, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 5) zu 30 %. Die Kosten der Beweisaufnahme tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten zu 2) und 5) zu 70 %.

Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 5) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 2) und 5) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn die Beklagten zu 2) bis 5) nicht zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe geleistet haben.

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