44 O 161/04•Landgericht Essen, 2005-11-21, 44 O 161/04
Landgericht Essen, 2005-11-21, 44 O 161/04
44 O 161/04Kantonsgericht21.11.2005
Regest
Werbung für Lebensmittel
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 44 O 161/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-21
Aktenzeichen: 44 O 161/04
ECLI: ECLI:DE:LGE:2005:1121.44O161.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 18 I LMBG, 12 I ZIffer 42 FGB
Leitsätze
Werbung für Lebensmittel
Tenor
Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer untersagt, im geschäftlichen Verkehr
für das Mittel „O Probiotic-6“ in audiovisuellen Medien im Dialog mit einer Zuschauerin und dem Moderator mit Äußerungen von Dritten zu werben, soweit sie sich auf die Anwendung bei der Krankheit Morbus-Krohn beziehen, insbesondere zu werben:
„(Zuschauerin) Ja. Ich hab ´ne Frage zu Probiotic-6.
(Beklagter) Ja, gerne, Frau U!
(Zuschauerin) Das wollt ich gerne meiner Freundin
schenken.
(Beklagter) Ja.
(Zuschauerin) Sie hat Morbus-Krohn (?).
(Beklagter) Mm.
(Zuschauerin) Ich, ich denk mal, das könnte unter-
stützend sein oder?
(Beklagter) Wenn Sie die Sendung ja öfters schau-
en, Frau U, dann wissen Sie,
daß wir ja keine gesundheitsför-
dernden,
(Zuschauerin) Das weiß ich schon.
(Beklagter) Genau.
(Zuschauerin) Ich, ich denk aber, das ist unter-
stützend.
(Beklagter) Auch da kann ich Ihnen, darf ich
Ihnen jetzt nichts zu sagen.
(Zuschauerin) Aha!
(Beklagter) Aber ich kann Ihnen pauschal; ja das
ist das Recht in Deutschland;
(Zuschauerin) Ja, ich weiß schon.
(Beklagter) Aber ich kann Ihnen pauschal sagen,
Frau U, ich würd’s Ihrer
Feundin schenken.
(Zuschauerin) Na, seh’n S’e!
(Beklagter) Ja.
(Zuschauerin) Na, seh’n S’e! Bin ich doch auf ´nen
richtigen Trip.
(Beklagter) Sowieso! So kommen S’e mir auch rü-
ber. Sie haben ja; Ni!; richtig Elan
und Power.
(Zuschauerin) Ja, ja, ja.
(Beklagter) Genau.
(Moderatorin) Frau U, ich wünsche Ihnen ´nen
schönen Abend.
(Zuschauerin) Es ist doch schön, wenn man keinen
Arzt braucht.
(Moderatorin) Das ist klar.
(Beklagter) Klar.“
für das Mittel „O Spirulina Calzium“ in audiovisuellen Medien im Dialog mit einer Zuschauerin und dem Moderator mit Äußerungen von Dritten zu werben, soweit sie sich auf die Linderung von Osteoporose beziehen, insbesondere wie folgt zu werben:
„(Moderatorin) Guten Abend und herzlich willkommen,
Frau U!
(Zuschauerin) Ja, guten Abend.
(Beklagter) Guten Abend, Frau U!
(Zuschauerin) im Studio!
(Beklagter) Guten Abend!
(Zuschauerin) Man is’ ja immer richtig fasziniert
von den Dingen, die da über die Kap-
seln und Spiruletten und alles ge-
sagt wird.
(Beklagter) Das ist schön.
(Zuschauerin) Ich benutz, ich benutze das schon
zwei Jahre,
(Beklagter) Ja.
(Zuschauerin) und zwar vor allen Dingen mit
Calzium,
(Beklagter) Ah, ja, Spirulina Calzium.
(Zuschauerin) weil ich
(Beklagter) Mm.
(Zuschauerin) vom Arzt rausgefischt worden bin.
Ich hab’ Osteoporose.
(Beklagter) Mm.
(Zuschauerin) Aber nicht allzu schlimm.
(Beklagter) Mm.
(Zuschauerin) Und da hab’ drei Jahre lang gebum-
melt, und hab’ nicht die Knochen-
dichtemessung durchführen lassen;
(Beklagter) Mm.
(Zuschauerin) hat er zwar mit dem Zeigefinger
gedroht,
(Beklagter) Ja.
(Zuschauerin) mußte dann aber eingestehen, daß es
sich nicht verschlechtert hat.
(Beklagter) Mm.
(Zuschauerin) Und das schreib’ ich diesen Kapseln
zu.
(Beklagter) Klar, es geht um das Wohlfühlgefühl
auch dabei, nicht Frau U?“
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-
heitsleistung von 23.000,00 €.
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