Landgericht Essen, 2006-11-02, 4 O 439/05

4 O 439/05Kantonsgericht02.11.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 4 O 439/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-11-02

Aktenzeichen: 4 O 439/05

ECLI: ECLI:DE:LGE:2006:1102.4O439.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: § 823 (1) BGB

Tenor

hat das Landgericht Essen - 4. Zivilkammer -

auf die mündliche Verhandlung vom 02.11.2006

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E,

die Richterin am Landgericht T und den Richter Q

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch jeweils 1.350,00 € Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte beziehungsweise die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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