4 O 439/05•Landgericht Essen, 2006-11-02, 4 O 439/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 4 O 439/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-02
Aktenzeichen: 4 O 439/05
ECLI: ECLI:DE:LGE:2006:1102.4O439.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: § 823 (1) BGB
Tenor
hat das Landgericht Essen - 4. Zivilkammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 02.11.2006
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E,
die Richterin am Landgericht T und den Richter Q
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch jeweils 1.350,00 € Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte beziehungsweise die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.