6 StVK W 140/07•Landgericht Essen, 2007-09-14, 6 StVK W 140/07
Landgericht Essen, 2007-09-14, 6 StVK W 140/07
6 StVK W 140/07Kantonsgericht14.09.2007
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 6 StVK W 140/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-14
Aktenzeichen: 6 StVK W 140/07
ECLI: ECLI:DE:LGE:2007:0914.6STVK.W140.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Strafvollstreckungskammer
Normen: § 42 S. 1 StVollzG
Tenor
In der Strafvollstreckungssache
weitere Beteiligte:
-
der Leiter der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen
-
der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen
wegen: Freistellung von der Arbeitspflicht
hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat die 6. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen durch den Richter am Landgericht V. am 14.09.2007 beschlossen:
Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 25.08.2007 werden der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen vom 25.06.2007 und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordhein-Westfalen vom 09.08.2007 aufgehoben.
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen wird verpflichtet, den Antragsteller 13 Werktage von der Arbeitspflicht freizustellen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers nach einem Gegenstandswert von 250 Euro trägt die Landeskasse.
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