26 Ks 2/08•Landgericht Essen, 2009-02-27, 26 Ks 2/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 26 Ks 2/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-27
Aktenzeichen: 26 Ks 2/08
ECLI: ECLI:DE:LGE:2009:0227.26KS2.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: VI. große Strafkammer
Normen: StGB § 57a Abs. 1 Nr. 2
Tenor
Der Angeklagte bleibt wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, wegen Diebstahls in 9 Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Im Übrigen bleibt er freigesprochen.
Die Sicherungsverwahrung bleibt angeordnet.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, der Revision der Staatsanwaltschaft und die notwendigen Auslagen der Nebenklage.
Angewendete Vorschriften: §§ 211, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2, 249 Abs. 1, 251, 22, 23, 52, 53, 57 a Abs. 1 Nr. 2, 66 StGB
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