Landgericht Essen, 2009-05-11, 3 O 458/08

3 O 458/08Kantonsgericht11.05.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 3 O 458/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-11

Aktenzeichen: 3 O 458/08

ECLI: ECLI:DE:LGE:2009:0511.3O458.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: BGB § 823 Abs 2, StGB § 259

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.602,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 %, der Beklagte 85 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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