Landgericht Essen, 2009-09-09, 42 O 28/09

42 O 28/09Kantonsgericht09.09.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 42 O 28/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-09

Aktenzeichen: 42 O 28/09

ECLI: ECLI:DE:LGE:2009:0909.42O28.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Normen: § 313 Abs. 1 BGB

Tenor

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2009

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Q,

den Handelsrichter E und den Handelsrichter T

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.227.234,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 303.094,26 € seit dem 16.2.2009, aus einem Betrag in Höhe von 284.837,04 € seit dem 16.3.2009, aus einem Betrag in Höhe von 324.244,13 € seit dem 16.4.2009 sowie aus einem Betrag in Höhe von 315.059,47 € seit dem 16.5.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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