7 T 470/08•Landgericht Essen, 2009-12-08, 7 T 470/08
Landgericht Essen, 2009-12-08, 7 T 470/08
7 T 470/08Kantonsgericht08.12.2009
Regest
Zwangsvollstreckung, unzumutbare Härte, Suizidgefahr
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 7 T 470/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-08
Aktenzeichen: 7 T 470/08
ECLI: ECLI:DE:LGE:2009:1208.7T470.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 765 a ZPO
Leitsätze
Zwangsvollstreckung, unzumutbare Härte, Suizidgefahr
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 175.000,-- €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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