Landgericht Essen, 2009-12-08, 7 T 470/08

7 T 470/08Kantonsgericht08.12.2009

Regest

Zwangsvollstreckung, unzumutbare Härte, Suizidgefahr

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 7 T 470/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-12-08

Aktenzeichen: 7 T 470/08

ECLI: ECLI:DE:LGE:2009:1208.7T470.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 765 a ZPO

Leitsätze

Zwangsvollstreckung, unzumutbare Härte, Suizidgefahr

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 175.000,-- €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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