Landgericht Essen, 2010-08-16, 7 T 404/10

7 T 404/10Kantonsgericht16.08.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 7 T 404/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-16

Aktenzeichen: 7 T 404/10

ECLI: ECLI:DE:LGE:2010:0816.7T404.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 765 a ZPO

Tenor

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L, den Richter am Landgericht I und den Richter am Landgericht M auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 11.08.2010 (30 M 2013/09)

am 16.08.2010

b e s c h l o s s e n :

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Pirna vom 16.09.2002, Az. B 1803/2002, hinsichtlich eines im Juli 2010 gepfändeten Forderungsbetrages in Höhe von 864,- € für unwirksam erklärt.

Der der Schuldnerin zustehende unpfändbare Freibetrag gem. § 850k I ZPO für den Monat August 2010 wird um 864,- € erhöht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Gläubigerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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