7 T 404/10•Landgericht Essen, 2010-08-16, 7 T 404/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 7 T 404/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-16
Aktenzeichen: 7 T 404/10
ECLI: ECLI:DE:LGE:2010:0816.7T404.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 765 a ZPO
Tenor
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L, den Richter am Landgericht I und den Richter am Landgericht M auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 11.08.2010 (30 M 2013/09)
am 16.08.2010
b e s c h l o s s e n :
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Pirna vom 16.09.2002, Az. B 1803/2002, hinsichtlich eines im Juli 2010 gepfändeten Forderungsbetrages in Höhe von 864,- € für unwirksam erklärt.
Der der Schuldnerin zustehende unpfändbare Freibetrag gem. § 850k I ZPO für den Monat August 2010 wird um 864,- € erhöht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Gläubigerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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