Landgericht Essen, 2010-08-23, 7 T 329/10

7 T 329/10Kantonsgericht23.08.2010

Regest

Unwirksamkeit der Vorpfändung nach § 46 (6) AO

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 7 T 329/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-23

Aktenzeichen: 7 T 329/10

ECLI: ECLI:DE:LGE:2010:0823.7T329.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 46 (6) AO, §§ 829, 845, 930 BGB

Leitsätze

Unwirksamkeit der Vorpfändung nach § 46 (6) AO

Tenor

Die Beschwerde sowie der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Pro-zesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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