7 T 329/10•Landgericht Essen, 2010-08-23, 7 T 329/10
Landgericht Essen, 2010-08-23, 7 T 329/10
7 T 329/10Kantonsgericht23.08.2010
Regest
Unwirksamkeit der Vorpfändung nach § 46 (6) AO
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 7 T 329/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-23
Aktenzeichen: 7 T 329/10
ECLI: ECLI:DE:LGE:2010:0823.7T329.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 46 (6) AO, §§ 829, 845, 930 BGB
Leitsätze
Unwirksamkeit der Vorpfändung nach § 46 (6) AO
Tenor
Die Beschwerde sowie der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Pro-zesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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