Landgericht Essen, 2010-12-07, 7 T 647/10

7 T 647/10Kantonsgericht07.12.2010

Regest

Girokonto, Sozialleistungen, Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 7 T 647/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-07

Aktenzeichen: 7 T 647/10

ECLI: ECLI:DE:LGE:2010:1207.7T647.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 765 a ZPO

Leitsätze

Girokonto, Sozialleistungen, Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts F vom 02.11.2010 wird aufgehoben, soweit die Pfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts F vom 17.06.2009 in das bei der Drittschuldnerin geführte Konto mit der Nummer ....... in Höhe von 1.087,35 € einmalig aufgehoben und der unpfändbare Freibetrag für den Monat November 2010 einmalig um 1.087,35 € erhöht wurde. Der Antrag der Schuldnerin vom 17.09.2010 wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten werden auf die Hälfte reduziert. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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