Landgericht Essen, 2011-01-13, 6 O 187/08

6 O 187/08Kantonsgericht13.01.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 6 O 187/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-13

Aktenzeichen: 6 O 187/08

ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:0113.6O187.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 358 BGB

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten weder aus Anlass des Kreditvertrages Nr. … über den Nennbetrag von 20.500,00 € noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung des Klägers an der G-GbR oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche bis auf das Bausparguthaben gemäß Abtretung vom 20.02.2002 gegen den Kläger zustehen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.142,60 € (68*134,45) für Kreditraten vom 30.03.2002 bis 30.11.2007 einschließlich, zzgl. Nutzungsentgelt in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 134,45 € seit dem 30.03.2002, und jedem weiteren Monatsletzten bis einschließlich 30.11.2007, zu zahlen, ferner sämtliche für den Kreditvertrag Nr. … bestellte Sicherheiten bestehend aus abgetretenen Arbeitseinkommen mit Ausnahme der Rechte an der an die Beklagte zur Sicherung des vorgenannten Kredits abgetretenen Rechte an der Fondsbeteiligung G-GbR, zu Gunsten des Klägers freizugeben, Zug um Zug gegen Angebot der Abtretung aller Rechte aus der anlässlich des Kreditvertrags Nr. … an die Beklagte bereits abgetretenen Fondsbeteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds G- GbR an die Beklagte.
    1. Der Verzug der Beklagten mit der Annahme des Angebots gemäß Ziff. 2. auf Abtretung aller Rechte aus der Fondsbeteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds G-GbR wird festgestellt.
    1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3, der Kläger zu 1/3.
    1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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