Landgericht Essen, 2011-01-18, 15 S 277/10

15 S 277/10Kantonsgericht18.01.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 15 S 277/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-18

Aktenzeichen: 15 S 277/10

ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:0118.15S277.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Normen: §§ 307, 339 BGB

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 09.07.2010 – 8 C 519/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1.an den Kläger den Beagle-Hund „H“, Chip-Nr. …, Täto-Nr. …, …, herauszugeben,

2.an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20,00 € seit dem 01.01.2009 und aus weiteren 180,00 € seit dem 21.08.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu ¾ und dem Beklagten zu ¼ auferlegt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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