15 S 277/10•Landgericht Essen, 2011-01-18, 15 S 277/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 15 S 277/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-18
Aktenzeichen: 15 S 277/10
ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:0118.15S277.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Normen: §§ 307, 339 BGB
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 09.07.2010 – 8 C 519/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
1.an den Kläger den Beagle-Hund „H“, Chip-Nr. …, Täto-Nr. …, …, herauszugeben,
2.an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20,00 € seit dem 01.01.2009 und aus weiteren 180,00 € seit dem 21.08.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu ¾ und dem Beklagten zu ¼ auferlegt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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