Landgericht Essen, 2011-02-16, 9 O 178/09

9 O 178/09Kantonsgericht16.02.2011

Regest

Leitungswasserschaden; grob fahrlässige Herbeiführung eines Schadens durch Nichtabsperren von Leitungen im unbewohnten Haus

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 9 O 178/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-16

Aktenzeichen: 9 O 178/09

ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:0216.9O178.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Normen: § 28 Abs. 2 VVG

Leitsätze

Leitungswasserschaden; grob fahrlässige Herbeiführung eines Schadens durch Nichtabsperren von Leitungen im unbewohnten Haus

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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