7 T 353/11•Landgericht Essen, 2011-08-10, 7 T 353/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 7 T 353/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-10
Aktenzeichen: 7 T 353/11
ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:0810.7T353.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 13 Abs. 2 InsO
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Geschäftswert für die Berechnung der im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Gebühr: 161.000,00 Euro.
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