Landgericht Essen, 2012-02-21, 7 T 30/12

7 T 30/12Kantonsgericht21.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 7 T 30/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-21

Aktenzeichen: 7 T 30/12

ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:0221.7T30.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: §§ 51 a GmbHG, 829, 836 ZPO

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 20.12.2011 wird aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Schuldners wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30.11.2011 insoweit aufgehoben, als durch diesen Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Drittschuldnerin und auf Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Drittschuldnerin nach § 51a GmbHG gepfändet werden.

Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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