Landgericht Essen, 2012-04-26, 4 O 256/11

4 O 256/11Kantonsgericht26.04.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 4 O 256/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-26

Aktenzeichen: 4 O 256/11

ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:0426.4O256.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: §§ 8 I S. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG, 5 TMG, 55 RStV

Tenor

Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, Telemedien ohne vollständige Anbieterkennzeichnung insbesondere ohne Straße und Hausnummer, ohne den Vertretungsberechtigten und ohne die Rechtsform anzubieten.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 399,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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