35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12•Landgericht Essen, 2012-05-31, 35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12
Landgericht Essen, 2012-05-31, 35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12
35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12Kantonsgericht31.05.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-31
Aktenzeichen: 35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12
ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:0531.35QS306AR55.12.33.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: XV. Große Strafkammer
Normen: § 102 StPO, Art. 13 GG
Tenor
Auf die Beschwerde vom 21.03.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27.02.2012 (Az.: 44 Gs 570/12) aufgehoben, soweit sich die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung richtet.
Im Übrigen wird die Sache zur Entscheidung über die Beschlagnahme von bei der Durchsuchung aufgefundener Gegenstände an das Amtsgericht Essen verwiesen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, soweit die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung erfolgreich war. Im Übrigen ergeht keine Kosten- und Auslagenentscheidung.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.