Landgericht Essen, 2012-06-15, 19 O 284/11

19 O 284/11Kantonsgericht15.06.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 19 O 284/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-15

Aktenzeichen: 19 O 284/11

ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:0615.19O284.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Normen: §§ 7, 17 StVG, 823 BGB

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.02.2012 bleibt aufrecht erhalten.

Darüber hinaus wird die Klage gegen die Beklagte zu 3) abgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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