56 Qs-301 Js 215/11-5/13•Landgericht Essen, 2013-06-21, 56 Qs-301 Js 215/11-5/13
Landgericht Essen, 2013-06-21, 56 Qs-301 Js 215/11-5/13
56 Qs-301 Js 215/11-5/13Kantonsgericht21.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 56 Qs-301 Js 215/11-5/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-21
Aktenzeichen: 56 Qs-301 Js 215/11-5/13
ECLI: ECLI:DE:LGE:2013:0621.56QS301JS215.11.5.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: XXI. Große Strafkammer
Normen: § 14 RVG
Tenor
Die zu erstattenden notwendigen Auslagen aus der Landeskasse werden in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Essen vom 03.04.2013 (Az: 36 Cs-301 Js 215/11-379/11) auf 1.384,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2012 festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/5. Im Übrigen werden die Kosten der Staatskasse auferlegt, die auch seine Auslagen zu 4/5 trägt.
Der Beschwerdewert wird auf 653,71 € festgesetzt.
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