Landgericht Essen, 2014-01-08, 13 S 113/13

13 S 113/13Kantonsgericht08.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 13 S 113/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-08

Aktenzeichen: 13 S 113/13

ECLI: ECLI:DE:LGE:2014:0108.13S113.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Normen: §§ 43 WEG, 72 Abs. 2 GVG

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck (51 C 14/12) vom 25.06.2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte zu 1) ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig.

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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