Landgericht Essen, 2014-02-19, 41 O 77/12

41 O 77/12Kantonsgericht19.02.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 41 O 77/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-19

Aktenzeichen: 41 O 77/12

ECLI: ECLI:DE:LGE:2014:0219.41O77.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Streitverkündeten trägt die Schuldnerin.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

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