7 T 142/14•Landgericht Essen, 2014-06-06, 7 T 142/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 7 T 142/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-06
Aktenzeichen: 7 T 142/14
ECLI: ECLI:DE:LGE:2014:0606.7T142.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 802 d ZPO
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 11.03.2014 wird aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 16.01.2014 wird der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 05.11.2013 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 25.09.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Entgelt für die Zustellung gem. Nr. 701 KV GvKostG und Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG zu erheben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitergehende Beschwerde wird zugelassen.
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