Landgericht Essen, 2015-01-26, 18 O 207/13

18 O 207/13Kantonsgericht26.01.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 18 O 207/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-26

Aktenzeichen: 18 O 207/13

ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:0126.18O207.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.784,10 € und ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 2.400 € nebst Zinsen i.H.v. jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 60 % aller materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie aus dem Unfall am 20.12.2010 künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

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