18 O 349/14•Landgericht Essen, 2015-02-11, 18 O 349/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 18 O 349/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-11
Aktenzeichen: 18 O 349/14
ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:0211.18O349.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.135,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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