Landgericht Essen, 2015-03-17, 13 S 88/14

13 S 88/14Kantonsgericht17.03.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 13 S 88/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-17

Aktenzeichen: 13 S 88/14

ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:0317.13S88.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Normen: §§ 5, 8 VVG

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 02.05.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.553,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 277,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 65% und der Kläger zu 35%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, wird die Revision zugelassen.

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