57 Qs-29 Js 894/14-117/15•Landgericht Essen, 2015-09-08, 57 Qs-29 Js 894/14-117/15
Landgericht Essen, 2015-09-08, 57 Qs-29 Js 894/14-117/15
57 Qs-29 Js 894/14-117/15Kantonsgericht08.09.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 57 Qs-29 Js 894/14-117/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-08
Aktenzeichen: 57 Qs-29 Js 894/14-117/15
ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:0908.57QS29JS894.14.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: XXII. Kleine Strafkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 16.07.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen aufgehoben.
Die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen werden auf 572,97 € festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten werden jeweils zur Hälfte dem früheren Angeklagten und der Landeskasse auferlegt.
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