Landgericht Essen, 2016-03-08, 2 O 377/12

2 O 377/12Kantonsgericht08.03.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 2 O 377/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-08

Aktenzeichen: 2 O 377/12

ECLI: ECLI:DE:LGE:2016:0308.2O377.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.283,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2012 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 859,80 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 16 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 56 % und im Übrigen die Beklagte zu 2) allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 56 % und die Beklagte zu 2) zu weiteren 28 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 22 % und der Beklagte zu 1) zu 78 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 2) zu 88 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungin Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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