7 S 32/16•Landgericht Essen, 2016-06-29, 7 S 32/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 7 S 32/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-29
Aktenzeichen: 7 S 32/16
ECLI: ECLI:DE:LGE:2016:0629.7S32.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 249 BGB
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.02.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (20 C 322/15) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin über den erstinstanzlichen zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.029,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2015 zu zahlen.Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,-- € zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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