Landgericht Essen, 2016-06-29, 7 S 32/16

7 S 32/16Kantonsgericht29.06.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 7 S 32/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-29

Aktenzeichen: 7 S 32/16

ECLI: ECLI:DE:LGE:2016:0629.7S32.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 249 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.02.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (20 C 322/15) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin über den erstinstanzlichen zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.029,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2015 zu zahlen.Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,-- € zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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