Landgericht Essen, 2016-09-23, 45 O 56/16

45 O 56/16Kantonsgericht23.09.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 45 O 56/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-23

Aktenzeichen: 45 O 56/16

ECLI: ECLI:DE:LGE:2016:0923.45O56.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Normen: §§ 8, 3, 3a UWG, 11 III FTEG

Tenor

Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt, in Bezug auf Verträge über Internetzugangsdienstleistungen über das Festnetz auf Nachfrage von Verbrauchern, deren bestehendes Vertragsverhältnis mit der Beklagten nach dem 01.08.2016 unverändert fortgeführt wird, die Herausgabe der für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen erforderlichen Zugangsdaten zu verweigern, wenn dies geschieht wie in Anlage Ast 1.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 10.000 €

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