35 KLs-303 Js 78/10-7/15•Landgericht Essen, 2016-10-28, 35 KLs-303 Js 78/10-7/15
Landgericht Essen, 2016-10-28, 35 KLs-303 Js 78/10-7/15
35 KLs-303 Js 78/10-7/15Kantonsgericht28.10.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 35 KLs-303 Js 78/10-7/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-28
Aktenzeichen: 35 KLs-303 Js 78/10-7/15
ECLI: ECLI:DE:LGE:2016:1028.35KLS303JS78.10.7.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XV. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer
Normen: StGB §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53
Tenor
Die Angeklagte J wird wegen einer tateinheitlich begangenen 22-fach vollendeten und zweifach versuchten Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte I wird wegen einer tateinheitlich begangenen 10-fach vollendeten und einmal versuchten Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.
Der Angeklagte S wird wegen Erpressung in 24 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch verblieb, unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts E vom 21.08.2012 (… StA E1) und 29.01.2013 (… StA E1) und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte X wird wegen Beihilfe zur Erpressung in 13 Fällen und zur versuchten Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte T wird wegen Erpressung in neun Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts N vom 21.10.2011 (… StA E1) und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte C wird wegen Beihilfe zur Erpressung in sieben Fällen und zur versuchten Erpressung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafen wird bei den Angeklagten J, I, X, T und C jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren bei allen Angeklagten in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden ist und deswegen
bei der Angeklagten J 2 Monate,
bei dem Angeklagten I 2 Monate,
bei dem Angeklagten S 1 Monat,
bei dem Angeklagten X 2 Monate,
bei dem Angeklagten T 2 Monate und
bei dem Angeklagten C 2 Monate der jeweiligen Strafe als vollstreckt gelten.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
bzgl J: §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 52 StGB.
bzgl I: §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 52 StGB.
bzgl S: §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 53, 55 StGB.
bzgl X: §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 27, 53 StGB.
bzgl T: §§ 253 Abs. 1-3, 53, 55 StGB.
bzgl C: §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 27, 53 StGB.
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