64 KLs-75 Js 68/16-27/16•Landgericht Essen, 2017-03-09, 64 KLs-75 Js 68/16-27/16
Landgericht Essen, 2017-03-09, 64 KLs-75 Js 68/16-27/16
64 KLs-75 Js 68/16-27/16Kantonsgericht09.03.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 64 KLs-75 Js 68/16-27/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-09
Aktenzeichen: 64 KLs-75 Js 68/16-27/16
ECLI: ECLI:DE:LGE:2017:0309.64KLS75JS68.16.27.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XXIV. große Strafkammer - Jugendkammer -
Normen: StGB §§ 249, 250, 255
Tenor
Der Angeklagte H. wird wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer
Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Dem Angeklagten H. wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von 8 Monaten darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Der Angeklagte J. wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte U. wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen, schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung in 3 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 26.08.2014 – 61 Ls – 64 Js 149/14 – 56 – 14 – und des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 27.04.2016 – 62 Ls – 64 Js 90/16 – 26 – 16 – zu einer
Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte E. wird wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer
Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte P. wird gegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung in 3 Fällen zu einer
Jugendstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Dem Angeklagten P. wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von 10 Monaten darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Der Angeklagte O. wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen zu einer
Jugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte Q. wird unter Freispruch im Übrigen wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung zu einer
Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte J. trägt die Kosten des Verfahrens.
Bezüglich der Angeklagten H., U., E., P. und O. wird von einer Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens abgesehen.
Soweit der Angeklagte Q. verurteilt worden ist, wird auch insoweit von einer Auferlegung der Kosten und Auslagen abgesehen. Soweit der Angeklagte Q. freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Q. der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften
bezüglich des Angeklagten H. :
§§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 105 JGG
bezüglich des Angeklagten J. :
§§ 223 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, 22,
23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB
bezüglich des Angeklagten U.:
§§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 105 JGG
bezüglich des Angeklagten E.:
§§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB, 1, 3 JGG
bezüglich des Angeklagten P.:
§§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 105 JGG
bezüglich des Angeklagten O.:
§§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1,
25 Abs. 2 StGB, 1, 3 JGG
bezüglich des Angeklagten Q.:
§§ 255, 249 Abs. 1, 26 StGB, 1, 3, 105 JGG
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