10 T 103/17•Landgericht Essen, 2017-04-07, 10 T 103/17
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 10 T 103/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-07
Aktenzeichen: 10 T 103/17
ECLI: ECLI:DE:LGE:2017:0407.10T103.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Normen: § 850f Abs. 2 ZPO
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 13.03.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen-Steele vom 24.02.2017 (Az. 9b M 247/16) wird der Beschluss insoweit aufgehoben, als der Antrag des Gläubigers vom 09.02.2017 auf Festsetzung des Pfandfreibetrags gemäß § 850f Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde.
Die Festsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer wird der/dem zuständigen Rechtspfleger/in am Amtsgericht übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.
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