Landgericht Essen, 2017-09-07, 6 O 172/17

6 O 172/17Kantonsgericht07.09.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 6 O 172/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-09-07

Aktenzeichen: 6 O 172/17

ECLI: ECLI:DE:LGE:2017:0907.6O172.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 25.02.2008 mit der Darlehensnummer … kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 28.05.2008 mit der Darlehensnummer … kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Ferner wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.850,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten, die für die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Duisburg entstanden sind. Diese werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

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