Landgericht Essen, 2017-11-23, 6 O 358/17

6 O 358/17Kantonsgericht23.11.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 6 O 358/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-23

Aktenzeichen: 6 O 358/17

ECLI: ECLI:DE:LGE:2017:1123.6O358.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem zwischen den Parteien am 29.06.2017 vor dem Landgericht Essen unter der Geschäftsnummer 6 O 76/17 geschlossenen Prozessvergleich wird für die Beklagte für unzulässig erklärt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung des vor dem Landgericht Essen unter der Geschäftsnummer 6 O 76/17 geschlossenen Prozessvergleichs herauszugeben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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