Landgericht Essen, 2017-11-27, 32 KLs 8/17

32 KLs 8/17Kantonsgericht27.11.2017

Regest

1. Gewerbsmäßiger Bandenbetrug durch den Verkauf von Scheinarbeitsverträgen zum Zwecke des unberechtigten Sozialleistungsbezugs. 2. Mittäterschaftliche Begehung und gemeinsamer Tatplan bei der Erbringung von Tatbeiträgen im Vorbereitungsstadium ohne individualisierende Kenntnisse über die Person des unmittelbaren Täters. 3. Tatbestandliche Irrtumserregung gemäß § 263 StGB beim Sozialleistungsbetrug trotz Zweifel des Getäuschten an der Leistungsberechtigung.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 32 KLs 8/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-27

Aktenzeichen: 32 KLs 8/17

ECLI: ECLI:DE:LGE:2017:1127.32KLS8.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XII. Große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer –

Normen: StGB § 263 Abs. 1, Abs. 5; § 27 Abs. 1; § 25 Abs. 2; § 52; § 53; SGB II § 7 Abs. 1, Abs. 2; FreizügigkeitsG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze

  1. Gewerbsmäßiger Bandenbetrug durch den Verkauf von Scheinarbeitsverträgen zum Zwecke des unberechtigten Sozialleistungsbezugs.

  2. Mittäterschaftliche Begehung und gemeinsamer Tatplan bei der Erbringung von Tatbeiträgen im Vorbereitungsstadium ohne individualisierende Kenntnisse über die Person des unmittelbaren Täters.

  3. Tatbestandliche Irrtumserregung gemäß § 263 StGB beim Sozialleistungsbetrug trotz Zweifel des Getäuschten an der Leistungsberechtigung.

Tenor

Der Angeklagte L wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 67 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in 43 Fällen beim Versuch verblieben ist, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts U vom 31.01.2017 (Az. …) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 (fünf) Jahren und 3 (drei) Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte H wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 67 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in 43 Fällen beim Versuch verblieben ist, zu einer Freiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte O wird wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 16 Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte O freigesprochen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, der Angeklagte O soweit er verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte O freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten L:§§ 263 Abs. 1 und Abs. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 55 StGB

bzgl. des Angeklagten H:§§ 263 Abs. 1 und Abs. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB

bzgl. des Angeklagten O:§§ 263 Abs. 1 und Abs. 5, 22, 23, 27, 53 StGB

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