43 O 145/18•Landgericht Essen, 2019-08-29, 43 O 145/18
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 43 O 145/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-29
Aktenzeichen: 43 O 145/18
ECLI: ECLI:DE:LGE:2019:0829.43O145.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Normen: § 8 UWG
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für Getränke, auf denen ein Pfand erhoben wird, mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Gesamtpreis einschließlich des Pfandes zu nennen,
sofern dies geschieht wie in der Anlage K 3 wiedergegeben.
-
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2018 zu zahlen.
-
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung zu Ziff. 1. wird der Beklagten angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin,
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Unterlassungstenors zu 1. gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 150.000,00 Euro, im Übrigen gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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