Landgericht Essen, 2019-11-18, 52 Qs-42 Js 1435/18-33/19

52 Qs-42 Js 1435/18-33/19Kantonsgericht18.11.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 52 Qs-42 Js 1435/18-33/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-18

Aktenzeichen: 52 Qs-42 Js 1435/18-33/19

ECLI: ECLI:DE:LGE:2019:1118.52QS42JS1435.18.3.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: XVII. Große Strafkammer

Normen: § 467 StPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 04.09.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25.02.2019, Az. 41 OWi - 42 Js 1435/18 - 383/18, werden die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen hinsichtlich der Sachverständigenkosten auf 2.386,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.04.2019 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.