52 Qs-42 Js 1435/18-33/19•Landgericht Essen, 2019-11-18, 52 Qs-42 Js 1435/18-33/19
Landgericht Essen, 2019-11-18, 52 Qs-42 Js 1435/18-33/19
52 Qs-42 Js 1435/18-33/19Kantonsgericht18.11.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 52 Qs-42 Js 1435/18-33/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-11-18
Aktenzeichen: 52 Qs-42 Js 1435/18-33/19
ECLI: ECLI:DE:LGE:2019:1118.52QS42JS1435.18.3.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: XVII. Große Strafkammer
Normen: § 467 StPO
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 04.09.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25.02.2019, Az. 41 OWi - 42 Js 1435/18 - 383/18, werden die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen hinsichtlich der Sachverständigenkosten auf 2.386,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.04.2019 festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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