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22 Ks-70 Js 361/19-20/19•Landgericht Essen, 2020-03-27, 22 Ks-70 Js 361/19-20/19
22 Ks-70 Js 361/19-20/19Kantonsgericht27.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-27
Aktenzeichen: 22 Ks-70 Js 361/19-20/19
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0327.22KS70JS361.19.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: II. Große Strafkammer
Normen: §§ 171 I, 223 I, 225 I Nr. 1, III Nr. 1, 227 I, 52 StGB
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, diese hat sie selbst zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 171 Abs. 1, 223 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 227 Abs. 1, 52 StGB; 472 Abs. 1 S. 3 StPO.
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