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2 O 407/19•Landgericht Essen, 2020-04-23, 2 O 407/19
Entscheidungsdatum: 2020-04-23
Aktenzeichen: 2 O 407/19
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0423.2O407.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2
Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 08.10.2019 (Amtsgericht Hagen - Aktenzeichen: 19-2310213-0-3) wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist wird zurückgewiesen.
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